6/16.5.1 Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger

Autor: Lakies

Insolvenzforderungen

Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit vor Insolvenzeröffnung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 38 InsO), wie sich aus § 108 Abs. 3 InsO ergibt. Zu den Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören alle Geld- und Naturalleistungen, die im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet sind. Für die Abgrenzung, ob es sich um einen Anspruch vor oder nach Insolvenzeröffnung handelt, ist nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Im Einzelnen gilt:

Der Anspruch auf Urlaubsgewährung bleibt von der Insolvenzeröffnung unberührt. Das heißt, der Insolvenzverwalter hat diesen in dem Umfang zu gewähren, wie er noch besteht und vom Arbeitgeber noch nicht erfüllt worden war.15)

Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist dem Zeitraum zuzuordnen, in dem der Urlaub tatsächlich in Anspruch genommen wird. Liegt der beantragte und gewährte Urlaub in der Zeit vor Insolvenzeröffnung, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Wird der Urlaub nach der Insolvenzeröffnung gewährt und genommen, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.16)