6/16.5.2 Arbeitnehmer als Massegläubiger

Autor: Lakies

Vom Insolvenzverwalter "begründete" Verbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind solche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden (ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören).

Die Eingehung von Masseverbindlichkeiten dient der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse. Der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng gefasst. Gemäß § 1 Satz 1 InsO ist es Ziel des Insolvenzverfahrens, alle Gläubiger des Schuldners im Regelfall gemeinschaftlich zu befriedigen. Wäre der Insolvenzverwalter aber nicht in der Lage, Verträge zu erfüllen, die er zur Erhaltung, Vermehrung und Verwertung der Masse schließt oder fortsetzt, wäre die Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens zum Zweck der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht möglich. Darum sind Masseverbindlichkeiten vor den quotal zu befriedigenden Insolvenzgläubigern in voller Höhe aus der Masse zu begleichen. Daraus folgt, dass die Annahme einer Insolvenzforderung die Regel ist, die Begründung einer Masseverbindlichkeit jedoch die Ausnahme.21)