6/16.6.1 Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten

Autor: Lakies

6/16.6.1.1 Klageweise Durchsetzung

Leistungsklage

Die Massegläubiger sind vorweg, d.h. außerhalb der Vorschriften des Insolvenzverfahrens zu befriedigen (vgl. § 53 InsO). Ob und inwieweit Insolvenzforderungen befriedigt werden können, hat auf die Verpflichtung zum Ausgleich von Masseforderungen keinen Einfluss. Ist der Masseanspruch fällig und kommt der Insolvenzverwalter seiner Verpflichtung zur Befriedigung des Masseanspruchs nicht nach, so kann der Massegläubiger Klage erheben. Bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist die Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben und zu richten gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Masseverbindlichkeiten nehmen nicht am insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Verteilungsverfahren teil - das gilt nur für Insolvenzforderungen (siehe Teil 6/16.6.3). Masseverbindlichkeiten sind deshalb auch nicht zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies gilt auch für Sozialplanverbindlichkeiten gem. § 123 Abs. 2 und 3 InsO, die zwar nur eingeschränkt als Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden können, anmeldungsbedürftig sind sie gleichwohl nicht.

Irrtümliche Anmeldung als Insolvenzforderung