6/16.6.2 Besonderheiten bei Masseunzulänglichkeit

Autor: Lakies

6/16.6.2.1 Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Besonderheiten bei der Befriedigung von Masseverbindlichkeiten bestehen, wenn und solange das Insolvenzverfahren massearm ist. Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Masseunzulänglichkeit wird weder vom Insolvenzgericht festgestellt noch von diesem die Anzeige des Insolvenzverwalters, dass Masseunzulänglichkeit vorliege, überprüft.4) Der Insolvenzverwalter hat vielmehr eigenständig und eigenverantwortlich und mit umfassender Außenwirkung die Masseunzulänglichkeit zu prüfen, festzustellen und anzuzeigen.5) Dem Insolvenzverwalter steht bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum bezieht sich auch auf die Ermittlung, ob Masseunzulänglichkeit droht oder bereits vorliegt, und damit auf die Bewertung, ob die Verfahrens- und Massekosten auch gedeckt sind.6)