6/16.6.3 Durchsetzung von Insolvenzforderungen

Autor: Lakies

6/16.6.3.1 Anmeldungs- und Prüfungsverfahren

Gesondertes Anmeldungsverfahren

Insolvenzforderungen können nur in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden (§ 87 InsO). Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf unmittelbare vorweggenommene Leistung außerhalb der Vorschriften des Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Arbeitnehmer haben, soweit Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, diese schriftlich beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) anzumelden.41) Das gilt für unstreitige wie für streitige Forderungen. Ist bezüglich einer streitigen Forderung ein gerichtliches Verfahren anhängig, ist dieses mit Insolvenzeröffnung unterbrochen (§ 240 ZPO) und ggf. später wieder aufzunehmen. Auch rechtskräftig festgestellte (titulierte) Forderungen müssen angemeldet werden (vgl. § 179 Abs. 2 InsO). Zwar wird der Vollstreckungstitel mit Insolvenzeröffnung nicht ungültig. Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens aber unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO).

Konkretisierung der Anmeldung