6/16.8.1 Insolvenzplan

Autor: Lakies

Die Sanierung oder Abwicklung eines insolventen Unternehmens kann abweichend vom Regelinsolvenzverfahren in einem Insolvenzplan geregelt werden. Abweichend geregelt werden können namentlich die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 217 InsO). In die Rechte von Massegläubigern kann dagegen durch den Insolvenzplan rechtsgestaltend nicht eingegriffen werden.1)

Vorlage eines Insolvenzplans