6/16.9.6 Fristgebundener Antrag

Autor: Lakies

Antragsfrist: zwei Monate

Insolvenzgeld wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Arbeitnehmer. Ein Sammelantrag aller Arbeitnehmer eines Betriebs ist möglich. Der Antrag muss dann allerdings von allen Arbeitnehmern unterschrieben sein.36) Der Insolvenzverwalter ist nicht antragsberechtigt. Deshalb ist in der Übersendung der Insolvenzgeldbescheinigung (§ 314 SGB III) durch den Insolvenzverwalter auch kein Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld zu sehen.37) Allerdings kann ein Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter bevollmächtigen, für ihn den Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen.

Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (§ 323 Abs. 1, § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt (§ 327 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat (§ 327 Abs. 3 Satz 2 SGB III).