6/16.9.8 Anspruchsübergang

Autor: Lakies

Anspruchsübergang mit Antragstellung

Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 Satz 1 SGB III). Der Übergang erfasst die Bruttoforderung.42) Wichtig ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169 Satz 1 SGB III die Ansprüche nicht erst mit der Zahlung des Insolvenzgeldes auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen, sondern bereits mit der Antragstellung. Der Anspruchsübergang erfolgt auch bei einem letztlich unbegründeten Antrag, wenn nur die entfernte Möglichkeit eines Insolvenzgeldanspruchs besteht.43)

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