Autor: Wertheimer |
StrategietippFalls Sie den Schadensnachweis im Einzelfall wegen des nicht immer leicht zu führenden Kausalitätsbeweises nicht erbringen können, bietet sich bei positivem Ergebnis des Auskunftsanspruchs das Eintrittsrecht gem. § 61 Abs. 1 HGB an. Bedenken Sie aber, dass Schadensersatz und Eintrittsrecht vom Arbeitgeber nur alternativ geltend gemacht werden können; das Wahlrecht ist durch formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer auszuüben, nach erfolgter Festlegung ist ein Ausweichen auf das jeweils andere Recht ausgeschlossen.11) Prozessual sollte mittels einer Stufenklage gem. § 254 ZPO vorgegangen werden. |
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