3. Auskunftsanspruch/Rechnungslegung

Autor: Wertheimer

Voraussetzung der Auskunftspflicht

Voraussetzung der Auskunftspflicht ist lediglich, dass der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs darlegt.15) Sie ist bereits dann erfüllt, wenn Schadensersatzansprüche deswegen zu vermuten sind, weil der Arbeitnehmer - wenn auch erfolglos - versucht, mit einem Kunden des Arbeitgebers ins Geschäft zu kommen, oder anderweitig die zulässige Grenze einer Vorbereitungshandlung überschritten hat.16) Keinen Auskunftsanspruch kann der Arbeitgeber aus der Tatsache ableiten, dass der Arbeitnehmer ein Bewerbungsgespräch bei einem Konkurrenzunternehmen geführt hat; was dort gesprochen wurde, muss er gegenüber seinem Arbeitgeber auch nicht offenbaren.17)

Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber Arbeitnehmer

15)

BAG, Urt. v. 15.06.1993 - 9 AZR 558/91, BB 1994, ; BAG, Urt. v. 12.05.1972 - , DB 1972, ; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.04.2010 - , juris; LAG Frankfurt v. 14.05.1986 - , ArbuR 1987, ; ArbG Freiburg, Teilurt. v. 24.03.2009 - , n.v.