5. Außerordentliche Kündigung

Autor: Wertheimer

Interessenabwägung

Eine Verletzung des Wettbewerbsverbots ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB zu rechtfertigen.20) Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Wettbewerbsverstoß so schwerwiegend erscheint, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.21) Dass die Wettbewerbstätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird, schließt einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht aus.22) Kündigungsrelevant ist auch das Abwerben von Geschäftsbeziehungen oder Arbeitnehmern.

Beispiel