Rechtsgrundlagen

Autor: Wertheimer

Gültigkeit der Rechtsgeschäfte

Die gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßenden Rechtsgeschäfte sind weder nichtig noch unwirksam. Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB stehen dem Arbeitgeber folgende Rechte zu:

Verstoß

Rechtsfolgen aus § 61 HGB

Weitere mögliche Rechtsfolgen

Betreiben eines Handelsgewerbes und/oder Geschäftemachen im Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung

Schadensersatzanspruch (§ 61 Abs. 1 HGB)

Eintrittsrecht (§ 61 Abs. 1 HGB)

Herausgabe der Vergütung bzw. Abtretung des Vergütungsanspruchs (§ 61 Abs. 1 HGB)

Auskunftsanspruch

Anspruch auf Rechnungslegung

Unterlassungsanspruch (ggf. mit einstweiliger Verfügung)

Kündigung

Vertragsstrafe1)

Widerruf von Versorgungsleistungen2)

Schadensersatz nach § 826 BGB gegen Dritte3)

Beschäftigungsverbot nach § 826 BGB 4)

1)