6/18.3.1.1 Taktische Überlegungen

Autor: Wertheimer

Ausgangssituation

Ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abgeschlossen werden soll, ist eine Frage der Verhandlungstaktik. Der Arbeitgeber befindet sich dabei insoweit im Vorteil, als er den Abschluss des Arbeitsvertrags davon abhängig machen kann, dass sich der Arbeitnehmer auf ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach seinem Ausscheiden einlässt.

Praxistipp

Der den Arbeitgeber beratende Rechtsanwalt sollte für seinen Mandanten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor allem in folgenden Fällen erwägen:

Im Betrieb existieren schützenswerte Interessen, die gegenüber am Markt tätigen Konkurrenten verteidigt werden müssen.

Der Arbeitnehmer wird mit wettbewerbsrelevanten Tatsachen befasst und erwirbt bedeutende Kenntnisse.

Prospektiv - wenn auch schwierig zu beurteilen: Der Arbeitnehmer kommt nach Vertragsbeendigung als Wettbewerber (selbständig oder in einem Konkurrenzunternehmen) in Betracht.

Eine etwaige Konkurrenztätigkeit ist kontrollierbar.

Wertvolle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lassen sich nicht anderweitig - etwa durch eine entschädigungslose Geheimhaltungsvereinbarung - absichern.

Praxistipp