Autor: Wertheimer |
Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote gibt es eine Reihe von Beendigungstatbeständen:
Verzicht des Arbeitgebers | Aufhebungsvertrag | Zeitablauf |
Auflösende Bedingung | Tod des Arbeitnehmers | |
Außerordentliche Kündigung | Anfechtung | Rücktritt |
Der Arbeitgeber kann gem. § 75a HGB vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. § 75a erstreckt sich auch auf unverbindliche Wettbewerbsverbote.2) Durch diesen Verzicht wird der Arbeitnehmer sofort von der Wettbewerbsvereinbarung befreit; bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt er aber weiter dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot aus § . Mit dem Verzicht nach § verzichtet der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zugleich auf die Rechte aus § . Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet erst nach Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung. Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer Konkurrenztätigkeit ausübt, die daraus resultierende Vergütung unterliegt allerdings der Anrechnungspflicht gem. § Abs. Satz 1 . Erklärt er den Verzicht mehr als ein Jahr vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses, entfällt sie. Wird der Verzicht später erklärt, reduziert sich die Jahresfrist um den Zeitraum, der zwischen Verzichtserklärung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt.
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