6/18.3.1.12 Interdependenzen zwischen Arbeitsverhältnis und Wettbewerbsverbot bei Vertragsstörungen

Autor: Wertheimer

Fehlender Vollzug des Arbeitsverhältnisses

Tritt der Arbeitnehmer trotz wirksamen Vertrags seine Stelle erst gar nicht an oder stellt ihn der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung vor Vertragsbeginn sofort frei,1) wird das Wettbewerbsverbot aufgrund der gegebenen Interessenlage erst gar nicht wirksam.2) Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn die Parteien schon vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn intensiv zusammengearbeitet haben.3)

Interessenlage nach Arbeitsaufnahme - Regelfall

Wird die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags erst nach Aufnahme der Arbeit geltend gemacht oder der Arbeitsvertrag erst dann angefochten, bleibt das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt unberührt.4) Entscheidend ist allerdings, dass der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt war und dadurch die Möglichkeit hatte, wettbewerbsrelevante Informationen zu erhalten. Das Wettbewerbsverbot bleibt dann grundsätzlich wirksam.5) Für den Arbeitgeber kommt aber ein Lösungsrecht nach § in Betracht.