6/18.3.1.13 Rechtsfolgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das Wettbewerbsverbot

Autor: Wertheimer

Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots als Regelfall

Im Regelfall wird das Wettbewerbsverbot mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam. In der Folge ist der Arbeitnehmer zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung. Letzteres gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer - objektiv1) oder subjektiv -2) eine Konkurrenztätigkeit unmöglich ist. Je nach Beendigungsgrund bestehen aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Möglichkeiten, sich von der Wettbewerbsvereinbarung zu lösen.

Ordentliche Kündigung des Arbeitgebers

Kündigt der Arbeitgeber ordentlich, etwa betriebsbedingt, wird das Wettbewerbsverbot gem. § 75 Abs. 2 HGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. Das ist interessengerecht, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Arbeitsplatzwechsel zwingt.

Erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers