6/18.3.1.14 Rechte des Arbeitgebers aus wirksamen Wettbewerbsvereinbarungen

Autor: Wertheimer

Rechte des Arbeitgebers

Rechtsgrundlage

Auskunftsanspruch

§ 242 BGB

Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitnehmer

Unterlassungsklage

Vorbeugende Unterlassungsklage

Einstweilige Verfügung

Wettbewerbsverbot

§ 935 ZPO

Unterlassungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber

§§ 823, 1004 BGB

§§ 3, 4, 8 UWG

Beseitigungsanspruch

Wettbewerbsverbot

Wegfall der Karenzentschädigung

§ 326 Abs. 1 BGB

Rückforderung bereits geleisteter Karenzentschädigung

§ 326 Abs. 4, §§ 346 - 348 BGB

Schadensersatz

§ 280 Abs. 1 BGB

Rücktritt

§ 323 BGB

Vertragsstrafe

§ 75c Abs. 1 HGB, § 340 Abs. 1 BGB

Auskunftsanspruch

Besteht die Vermutung, dass sich der Arbeitnehmer nicht an das Wettbewerbsverbot hält, kann der Arbeitgeber gem. § 242 BGB hinsichtlich Art und Gegenstand der Konkurrenztätigkeit Auskunft verlangen. Hierfür bedarf es objektiver Verdachtsmomente. Eine bloße Vermutung des Arbeitgebers reicht nicht aus, andererseits stellt die Rechtsprechung keine übersteigerten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Wettbewerbsverstoßes.1) Wird das vom Arbeitgeber beanstandete Verhalten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der Wettbewerbsklausel inhaltlich gar nicht erfasst, besteht kein Auskunftsanspruch.2)