Autor: Wertheimer |
Rechte des Arbeitgebers | Rechtsgrundlage | |||
---|---|---|---|---|
Auskunftsanspruch | ||||
Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitnehmer
| Wettbewerbsverbot | |||
Unterlassungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber | §§ | |||
Beseitigungsanspruch | Wettbewerbsverbot | |||
Wegfall der Karenzentschädigung | ||||
Rückforderung bereits geleisteter Karenzentschädigung | ||||
Schadensersatz | ||||
Rücktritt | ||||
Vertragsstrafe |
Besteht die Vermutung, dass sich der Arbeitnehmer nicht an das Wettbewerbsverbot hält, kann der Arbeitgeber gem. § 242 BGB hinsichtlich Art und Gegenstand der Konkurrenztätigkeit Auskunft verlangen. Hierfür bedarf es objektiver Verdachtsmomente. Eine bloße Vermutung des Arbeitgebers reicht nicht aus, andererseits stellt die Rechtsprechung keine übersteigerten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Wettbewerbsverstoßes.1) Wird das vom Arbeitgeber beanstandete Verhalten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der Wettbewerbsklausel inhaltlich gar nicht erfasst, besteht kein Auskunftsanspruch.2)
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