6/18.3.1.3 Vertraglicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Autor: Wertheimer

Interessenlage

Gegenstand des vertraglichen Wettbewerbsschutzes können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse1) sowie sonstiges Know-how sein. Vorteilhaft aus Sicht des Arbeitgebers: Für eine Geheimhaltungsvereinbarung muss keine Entschädigung bezahlt werden, in Kombination mit einem Vertragsstrafeversprechen gem. § 339 BGB kann er sich zudem Ansprüche bei Verletzungshandlungen seitens des Arbeitnehmers sichern.

Vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Die Arbeitsvertragsparteien können den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbaren. Solche Klauseln werden z.T. in Arbeitsverträgen sehr pauschal formuliert, z.B.

Muster

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über alle vertraulichen geschäftlichen Angelegenheiten während und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Verschwiegenheit zu bewahren.

Andererseits wird der Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht häufig auch näher konkretisiert.

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