Autor: Wertheimer |
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen werden. Vom Abschlusszeitpunkt hängt die Frage ab, wann ein Wettbewerbsverbot ohne Rücksicht auf die zwingenden Vorgaben der §§ 74 ff. HGB, insbesondere ohne Entschädigung i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB, vereinbart werden kann.1)
Abschlusszeitpunkt des Wettbewerbsverbots | Geltung der §§ 74 ff. HGB mit Pflicht zur Karenzentschädigung |
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Bei Abschluss des Arbeitsvertrags | Ja |
Während Laufzeit des Arbeitsvertrags | Ja, auch nach erfolgter Kündigung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist2) |
Vor Abschluss des Arbeitsvertrags | Ja, bei konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis, etwa durch konkreten Einblick in hochsensible Produktionsbereiche3) |
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Nein,4) Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit sind dann die §§ 138, 242 BGB. |
Bei Vereinbarung über zukunftsgerichtete Aufhebung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Klausel in Aufhebungsvertrag) | Ja5) |
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