Autor: Wertheimer |
Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die in wichtige und vertrauliche Bereiche eines Unternehmens Einblick gewonnen haben, können dessen Bestand, Entwicklung und Marktstellung durch Konkurrenztätigkeiten gefährden. Vor solchen Gefahren sollen nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen schützen.
Konkurrenzschutz kann einerseits aus gesetzlichen Wettbewerbsverboten resultieren (z.B. Beschränkungen aus dem
Wettbewerbsvereinbarung mit Arbeitnehmern
Grundsätzlich können nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Richtlinie nach dem SprAuG) vereinbart werden. Die praktische Bedeutung derartiger Regelungen ist aber gering, insbesondere seitdem die §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitnehmer angewandt werden.3)
1) | Vgl. hierzu Teil 6/18.3.1.2. |
2) | Hierzu Teil 6/18.3.1.3. |
3) |
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