6/18.3.1 Rechtsgrundlagen

Autor: Wertheimer

Zweck

Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die in wichtige und vertrauliche Bereiche eines Unternehmens Einblick gewonnen haben, können dessen Bestand, Entwicklung und Marktstellung durch Konkurrenztätigkeiten gefährden. Vor solchen Gefahren sollen nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen schützen.

Gesetzliche und einzelvertragliche Wettbewerbsverbote

Konkurrenzschutz kann einerseits aus gesetzlichen Wettbewerbsverboten resultieren (z.B. Beschränkungen aus dem UWG, ArbnErfG oder dem BGB).1) In erster Linie ergeben sich solche Beschränkungen aus dem in den §§ 74 ff. HGB geregelten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, daneben aus Vereinbarungen über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie - im Ausnahmefall - aufgrund nachwirkender Treuepflicht.2)

Wettbewerbsvereinbarung mit Arbeitnehmern

Regelung in Kollektivverträgen

Grundsätzlich können nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Richtlinie nach dem SprAuG) vereinbart werden. Die praktische Bedeutung derartiger Regelungen ist aber gering, insbesondere seitdem die §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitnehmer angewandt werden.3)

1)

Vgl. hierzu Teil 6/18.3.1.2.

2)

Hierzu Teil 6/18.3.1.3.

3)