Autor: Schneider |
Diese Grundsätze gelten mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers im Prinzip auch für den Fall einer fehlenden Arbeitsleistung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ergeben sich deshalb grundsätzlich Ansprüche nach §
Eine Ausnahme gilt allerdings für den - wohl häufigsten - Fall eines fehlerhaften Arbeitsverhältnisses, das sich der Arbeitnehmer durch eine arglistige Täuschung erschlichen hat. Der arglistige Arbeitnehmer genießt keinen Schutz.34) Deshalb wirkt hier die Anfechtung zurück auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.35)
Liegt eine arglistige Täuschung vor, weil der Arbeitnehmer die Antwort nach einer einschlägigen Vorstrafe unzutreffend beantwortet hat, und ficht der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis an, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit, in der er gearbeitet hat. Für die Zeit einer Erkrankung entfällt der Anspruch.
33) | BAG, Urt. v. 20.02.1986 - 2 AZR 244/85, DB 1986, 2287. |
34) |
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