DSGVO
Seit dem 25.05.2018 gilt in den Mitgliedstaaten der EU die Europäische Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar und zwingend auch im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz (ausführlich hierzu Teil 6/11). Hiernach gilt ein Verbot der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mit Erlaubnisvorbehalt. Diese dürfen also nur in den zugelassenen Fällen verarbeitet werden. Art. 88 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext den Erlass weiterer Rechtsvorschriften ("Öffnungsklausel").
Dem ist der deutsche Gesetzgeber mit Schaffung des neuen § 26 BDSG nachgekommen, der inhaltlich weitgehend der Vorgängervorschrift des § 32 BDSG a.F. entspricht und die nationalen Regelungen an die Terminologie der DSGVO anpasst.1) Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU), BT-Drucks. 18/11325, S. 97 (RegE DSAnpUG-EU). Für die Begründung des Arbeitsverhältnisses geht daher § 26 BDSG gegenüber der DSGVO als speziellere Regelung vor.2) BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 33. Ed. (08/2020), § 26 BDSG Rdnr. 20. Somit ist der Beschäftigtendatenschutz in diesem Kontext an den Voraussetzungen des § 26 BDSG unter Beachtung der Grundsätze und Prinzipien der DSGVO zu messen.3)