6/4.4 Gewinnbeteiligung (Tantieme)

Gewinnabhängige Erfolgsbeteiligung

Eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) wird insbesondere leitenden Mitarbeitern sowie Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Kapitalgesellschaften (vgl. §§ 86, 113 Abs. 3 AktG) als (zusätzliche) Erfolgsvergütung gezahlt und knüpft an den Unternehmenserfolg an. Eine Gewinnbeteiligung soll den jeweils Berechtigten dazu motivieren, sich nachhaltig für das Unternehmen einzusetzen und seinen Teil zu einem positiven Ergebnis zu leisten. Dabei ist die Höhe - im Unterschied zur Provision - nicht von der individuellen Performance des Berechtigten abhängig.1) Die Gewinnbeteiligung ist i.d.R. als prozentuale Beteiligung am Jahresgewinn des Unternehmens ausgestaltet.2) Hierdurch unterscheidet sie sich von der Ergebnisbeteiligung3) und der , einer Mischung aus Provision und Gewinnbeteiligung, auf die die Regelungen über die Provision Anwendung finden. Maßgeblich ist - wie immer - der jeweils vereinbarte rechtsgeschäftliche Inhalt; auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung kommt es nicht an.