6/6.0 Coronabedingte Besonderheiten

Autor: Schneider

Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für die Anordnung von Zwangsurlaub?

- Ein Beitrag des Autors Schneider (Stand: April 2020) -

Besonders in Krisenzeiten ist der Arbeitgeber auf flexible Möglichkeiten angewiesen, Kosten einzusparen und auf betriebliche Engpässe zu reagieren, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Gerade während der Covid-19-Pandemie kommt es in vielen Betrieben zu Auftragseinbrüchen, die besondere Überbrückungsmaßnahmen erforderlich machen. Neben der bekannten Anordnung von Kurzarbeit kann auch der sogenannte Zwangsurlaub dem Arbeitgeber hierbei als Handhabe dienen, den betrieblichen Erfordernissen gerecht zu werden.

Welche Voraussetzungen sind hierbei zu beachten, und wann ist die Anordnung von Zwangsurlaub betrieblich sinnvoll?

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlich garantierten jährlichen Urlaubsanspruch (§ 1 BUrlG). Dabei unterliegt die zeitliche Festlegung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Allerdings bestimmt die Norm, dass hierbei vorrangig die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Mithin sollen Arbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers i.d.R. eigeninitiativ über ihren Urlaubszeitraum entscheiden können.

Was ist Zwangsurlaub?