Autor: Schneider |
Unter den persönlichen Geltungsbereich des BUrlG fallen zunächst Arbeitnehmer. Dieser Begriff umfasst hier Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Satz 1 BUrlG). Arbeitnehmer ist, wer in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht, d.h., wer Ort, Zeit und Art der Arbeitserbringung im Wesentlichen vom Arbeitgeber durch Weisungen vorgegeben erhält (Gegenschluss aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Teilzeitbeschäftigte - dazu gehören gem. § 2 Abs. 2 TzBfG auch geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 SGB IV - dürfen gem. § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dementsprechend ist es für die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs unerheblich, ob der Arbeitnehmer Vollzeit- oder Teilzeitarbeit leistet37) und ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit neben einem Studium handelt.38) Ein Urlaubsanspruch entsteht auch im faktischen Arbeitsverhältnis mit den Ansprüchen, die der Arbeitnehmer bei Wirksamkeit des Arbeitsvertrags gegen den Arbeitgeber gehabt hätte.39)
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