6/7.2.1 Arbeitsverhältnis

Autor: Sadtler

Arbeitsverhältnisse

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Auf die Art, den Umfang und die Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses kommt es dabei nicht an, d.h., die Entgeltfortzahlung gilt sowohl bei Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit, bei befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag als auch bei einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht wirksam ist und die Arbeit bereits aufgenommen wurde.53)

Angefochtenes Arbeitsverhältnis

Anders ist es dann, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit wirksam angefochten wird, denn dann wirkt die Anfechtung ex tunc auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht mehr erbracht und damit das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt wurde.54)

Kündigungsschutzverfahren

Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zur Abwendung der Zwangsvollstreckung prozessbeschäftigt, und wird die Kündigung dann später als wirksam bestätigt, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.55)