6/8.2.3 Persönliches Leistungshindernis

Autor: Sitter

Subjektives Leistungshindernis

Der Grund für die Arbeitsverhinderung muss in der Person des Arbeitnehmers liegen. Sie muss sich speziell auf ihn beziehen. Dazu genügt es, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann. So braucht sich etwa der Arbeitnehmer für die ersten Tage der Erkrankung seines Kindes nicht entgegenhalten zu lassen, außerhalb des Haushalts lebende Personen könnten sich um das Kind kümmern.20)

Allgemeine Leistungshindernisse, die objektiv einen unbestimmten Personenkreis treffen, wie z.B. Verkehrsstörungen oder Eisglätte,21) unterfallen ebenso wenig § 616 Satz 1 BGB wie objektive Leistungshindernisse, die weder in der Person des Arbeitnehmers noch in der Sphäre des Arbeitgebers ihre Ursache haben, wie z.B. das Fehlen einer Arbeitserlaubnis.22) Die Quarantäneanordnung bei einer Coronaerkrankung ist ein persönliches Leistungshindernis, kein objektives.23)