6/8.2.4 Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

Autor: Sitter

Verhältnismäßigkeit

Die Arbeitsverhinderung nach § 616 Satz 1 BGB darf sich nur auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erstrecken. Welchen Zeitraum dies konkret umfasst, ist Sache des Einzelfalls. Generell bestimmt werden kann dieser nicht37) Er konkretisiert sich im Verhältnis von Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zur Dauer der Verhinderungszeit.

Das BAG hat hierzu zunächst die Verhinderungsdauer einerseits und die Gesamtdauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses andererseits ins Verhältnis gesetzt.38) Danach werden bei einer Beschäftigungszeit bis zu sechs Monaten drei Tage, von sechs bis zwölf Monaten eine Woche und ab einem Jahr zwei Wochen für verhältnismäßig unerheblich gehalten.39) Später hat das BAG dann entschieden, dass belastungsunabhängig regelmäßig nur wenige Tage der Abstinenz vom Arbeitsplatz von § 616 Satz 1 BGB gedeckt seien.40) Dies gilt bis heute. Im Regelfall wird nur eine Dauer von wenigen Tagen als verhältnismäßig nicht erheblich gelten.41) Bei einer behördlichen Quarantäneanordnung können allenfalls maximal fünf Tage einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum i.S.d. § Satz 1 darstellen.