6/8.2.5 Einzelfälle persönlicher Leistungshindernisse

Autor: Sitter

Für die Anwendung des § 616 Satz 1 BGB ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer wegen seiner persönlichen Verhältnisse die Arbeitspflicht nicht erfüllen kann. Die Erbringung der Arbeitsleistung muss dem Arbeitnehmer zudem unzumutbar sein. Allgemeine oder objektive Leistungshindernisse bleiben hingegen stets ausgeschlossen. Daraus ergibt sich eine Unterscheidung in persönliche Leistungshindernisse, bei denen die Arbeitsleistung unzumutbar und zumutbar ist, sowie Leistungshindernisse, die allgemeiner Natur sind.

Zumutbare Leistungshindernisse

Als persönliche Leistungshindernisse, die die Erbringung der Arbeitsleistung als zumutbar erscheinen lassen, gelten Ereignisse wie:

Familienfeiern (im weiteren Familienkreis)51)

Fortbildungsveranstaltungen52)

Sportveranstaltungen53)

Prüfungen (z.B. Fahrprüfungen), die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Bildung stehen54)

private ehrenamtliche Verpflichtungen, etwa aus kommunalpolitischen Wahlämtern55)

Objektive Leistungshindernisse