6/8.2.6 Erkrankung von Kindern

Autor: Sitter

Krankengeldanspruch

Besondere Regeln gelten im Fall der Erkrankung von Kindern, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben. Nach § 45 SGB V haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn es

Anspruchsvoraussetzungen

a)

nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,

b)

eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und

c)

das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Freistellungsanspruch

Mit dem Anspruch auf Pflege-Krankengeld einher geht der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht (§ 45 Abs. 3 SGB V); der Anspruch auf bezahlte Freistellung geht dem auf unbezahlte Freistellung vor.67) Der Arbeitgeber kann daher zur Abwendung des Anspruchs aus § Satz 1 nicht auf die Inanspruchnahme von Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse nach § verweisen. Denn das Sozialversicherungsrecht ist nachrangig. Ist der Anspruch des § Satz 1 tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich (hierzu oben Teil ) jedoch wirksam ausgeschlossen, verbleibt der Anspruch aus § auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld.