6/8.2.7 Pflege naher Angehöriger

Autor: Sitter

Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger

Neben dem in § 45 SGB V normierten besonderen Fall der Pflegebedürftigkeit eines Kindes enthält das zum 01.07.2008 in Kraft getretene PflegeZG Regelungen zur Arbeitsverhinderung aufgrund der Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen. Wer naher Angehöriger i.S.d. Gesetzes ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 3 PflegeZG. Insbesondere muss der Familienangehörige in den Haushalt des Dienstnehmers integriert sein. Pflegebedürftig i.S.d. PflegeZG sind gem. § 7 Abs. 4 PflegeZG Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen. Zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Feststellung der Pflegestufe I ist damit Voraussetzung.71)

Das Gesetz unterscheidet zwei Anwendungsbereiche:

§ 2 PflegeZG regelt die Arbeitsverhinderung infolge kurzzeitiger Pflege und

§ 3 PflegeZG die Arbeitsverhinderung infolge langzeitiger Pflege.

Der Anspruch aus § 2 Abs. 1 PflegeZG ist dabei an weniger strengere Voraussetzungen gebunden als der aus § 45 SGB V.72) Von den Vorschriften des PflegeZG kann gem. § 8 PflegeZG nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden.

6/8.2.7.1 Arbeitsbefreiung bei Kurzzeitpflege

Freistellungsanspruch