6/8.6 Darlegungs- und Beweislast

Autor: Sitter

Anspruchsvoraussetzungen

Im Streitfall hat der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden objektiven Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungsbestimmungen darzulegen und zu beweisen. Im Fall des § 616 Satz 1 BGB gehören dazu:

Der in seiner Person liegende unvermeidbare Verhinderungsgrund,

die nicht erhebliche Dauer der Verhinderung,

der Kausalzusammenhang zwischen Grund und Arbeitsverhinderung sowie

die rechnerische Höhe des verlangten Entgelts.1)

Der Arbeitnehmer hat damit auch den Nachweis für seine Verhinderung zu erbringen. Der Nachweis des Verhinderungsgrunds durch den Arbeitnehmer ist zwar nicht konstitutiv für die Entstehung des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Unterlässt der Arbeitnehmer den Nachweis, hat der Arbeitgeber jedoch das Recht, die Entgeltzahlung bis zu dessen Erbringung zu verweigern.

Verschulden des Arbeitnehmers