6/9.2.1 Stellenausschreibung

Autor: Sadtler

Zur Förderung der Teilzeitarbeit sieht § 6 TzBfG vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgaben des TzBfG zu ermöglichen hat.

Ausschreibung eines teilzeitgeeigneten Arbeitsplatzes

Er hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb eines Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz für eine derartige Tätigkeit eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Die Ausschreibung als Teilzeitstelle muss im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten erfolgen.1) An der Eignung fehlt es, wenn der Teilzeittätigkeit betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen; sie ist hingegen gegeben, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit hat.2)

Entscheidung des Arbeitgebers