6/9.2.2 Unterrichtung von Arbeitnehmern und Belegschaftsvertretung

Autor: Sadtler

Unterrichtung des Arbeitnehmers

Nach § 7 Abs. 2 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und/oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, dessen Wunsch zu erörtern. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und/oder Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen (§ 7 Abs. 3 TzBfG). Diese bis zur Erfüllung des Arbeitszeitwunschs des Arbeitnehmers andauernde7) Informationspflicht erstreckt sich auf die Arbeitsplätze, die zur Zeit der Äußerung des Wunschs frei sind oder deren Freiwerden zu diesem Zeitpunkt feststeht oder die neu- oder umgestaltet sind, wenn sie hinsichtlich der Arbeitszeit dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechen und wenn sie aufgrund seiner Eignung in Betracht kommen. Die Information muss unverzüglich erfolgen. Sie bedarf keiner Form und kann nach umstrittener Auffassung auch durch Aushang erfolgen.8)