6/9.2.3 Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags

Autor: Sadtler

Teilzeitarbeitsverhältnis

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein normales Arbeitsverhältnis. Es gelten die allgemeinen, für das Zustandekommen von Arbeitsverträgen maßgeblichen Bestimmungen (siehe Teil 6/2.2). Die Arbeitsvertragsparteien können entweder von Anfang an eine Wochenarbeitszeit vereinbaren, die geringer ist als die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers. Die Arbeitszeit kann aber auch erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses reduziert werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in beiden Fällen frei verhandeln, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Stundenhöhe sie den Teilzeitarbeitsvertrag für welche Vergütung schließen.

Zweitarbeitsverhältnis

Ein Arbeitnehmer ist nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Die Aufnahme einer oder mehrerer anderer Tätigkeiten (außerhalb der vertraglichen Arbeitszeit des anderen Arbeitsverhältnisses) ist daher grundsätzlich zulässig. Dieses Recht wurzelt bei beruflichen Nebentätigkeiten in Art. 12 Abs. 1 GG (Berufswahlfreiheit) und bei sonstigen (unentgeltlichen) Nebenbeschäftigungen wie Ehrenämtern oder Freizeitaktivitäten in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).15) Die Ausübung einer Teilzeittätigkeit ist sowohl neben einem bereits bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis als auch als Nebenbeschäftigung neben einem Hauptarbeitsverhältnis möglich.