Autor: Sadtler |
Von zentraler Bedeutung für die Rechtsstellung von Teilzeitbeschäftigten ist § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Danach darf der Arbeitgeber einen Teilzeitbeschäftigten wegen der verringerten Arbeitszeit nicht schlechter behandeln als einen vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Umfang der Arbeitszeit scheidet damit als Differenzierungsmerkmal aus. Das Verbot bezieht sich auf alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit diskriminierendem Charakter, also auch auf z.B. Weisungen, Verträge und Tarifverträge.
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