6/9.2.5 Gleichbehandlung hinsichtlich sonstiger Arbeitsbedingungen

Autor: Sadtler

Das Schlechterstellungsverbot gilt nicht nur hinsichtlich des Entgelts, sondern hinsichtlich sämtlicher Arbeitsbedingungen.

Urlaubsdauer

Teilzeitbeschäftigte haben natürlich auch Anspruch auf Erholungsurlaub; es gelten die auch für Vollzeitbeschäftigte maßgeblichen Bestimmungen. Die Urlaubsdauer für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich daher entweder aus § 3 Abs. 1 BUrlG, einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag. Insbesondere im letztgenannten Fall ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.30)