6/9.3.3 Erörterung und Entscheidung des Arbeitgebers

Autor: Sadtler

Erörterungs-/Einigungspflicht

Nach der Geltendmachung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber mit diesem die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Hierbei handelt es sich indes nur um eine Obliegenheit, deren Verletzung weder zur Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG führt noch zur Verwirkung des Arbeitgeberrechts, das Änderungsangebot des Arbeitnehmers abzulehnen.18) Außerdem hat er mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).

6/9.3.3.1 Entscheidungsvarianten

Entscheidungsmöglichkeiten

Der Arbeitgeber kann unterschiedlich auf das Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers reagieren:

1.

Zustimmung: Der Arbeitgeber kann dem Wunsch des Arbeitnehmers hinsichtlich des Umfangs und der Verteilung der Arbeitszeit entsprechen. Mit der Annahme des Antrags kommt der Teilzeitvertrag (frühestens) drei Monate nach der Antragstellung zustande (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die Parteien können sich aber auch auf eine Verkürzung der dreimonatigen Vorlaufzeit verständigen; ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Verkürzung dieses Zeitraums besteht indes nicht.

2.