6/9.3.7 Neuer Antrag des Arbeitnehmers

Autor: Sadtler

Sperrfrist

Hat der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit berechtigterweise abgelehnt oder ihm zugestimmt, kann der Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 6 TzBfG frühestens nach Ablauf von zwei Jahren eine erneute Verringerung verlangen. Diese Sperrfrist dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Ihr unterfallen alle Wünsche des Arbeitnehmers auf Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Antrag auf Teilzeit, also auch der nach § 9 TzBfG.33) Nicht erfasst sind aber Teilzeitansprüche nach anderen Gesetzen wie z.B. der nach § 164 Abs. 5 SGB IX.34)

Unwirksames Verlangen/unberechtigte Ablehnung

Ein unwirksames, insbesondere unbestimmtes Verlangen löst indes keine Sperrfrist aus.35) Gleiches gilt im Fall einer unberechtigten Ablehnung eines Antrags. Auch die Ablehnung eines Antrags unter Hinweis auf die bereits erfolgte Erfüllung einer tarifvertraglich festgelegten Quote sowie auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8 TzBfG (Wartefrist, Mindestarbeitnehmerzahl) setzt die Sperrfrist nicht in Gang.36) Ob die Ablehnung berechtigt erfolgt ist oder nicht, ist ggf. inzident im Rahmen der Prüfung eines neuen Antrags festzustellen.