6/9.3.8 Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG

Autor: Sadtler

Um dem stetig wachsenden Bedürfnis der Arbeitnehmer nach einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung Rechnung zu tragen, wurde am 01.01.2019 die sogenannte Brückenteilzeit in § 9a TzBfG verankert.37)

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Bestimmte Gründe müssen nicht vorgebracht werden.38) Das Verlangen muss in Textform erfolgen und einen bestimmten Zeitraum benennen.39) Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen (§ 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden (§ 9a Abs. 6 TzBfG).