6/9.3.9 Besondere Teilzeitansprüche

Autor: Sadtler

Konkurrierende Teilzeitansprüche

Neben §§ 8, 9a TzBfG gibt es auch spezielle Teilzeitansprüche für einzelne Arbeitnehmergruppen in Sonderregelungen.

Teilzeitanspruch zugunsten schwerbehinderter Menschen

So z.B. normiert § 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX einen neben § 8 TzBfG stehenden Teilzeitanspruch für schwerbehinderte Menschen. Dieser unterscheidet sich dadurch von § 8 TzBfG, dass er weder an eine Mindestbeschäftigtenzahl noch an den Ablauf einer Wartezeit gebunden ist. Dafür muss die Verringerung der Arbeitszeit aber wegen Art oder Schwere der Behinderung "notwendig" sein (§ 164 Abs. 5 Satz 2 SGB IX), und sie darf dem Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit "unverhältnismäßigen Aufwendungen" verbunden sein oder staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).41)

Elternzeit/Pflegezeit

Weitere Teilzeitansprüche, die neben § 8 TzBfG in Betracht kommen, sind der auf Elternteilzeit nach § 15 Abs. 5-7 BEEG, der mindestens sieben Wochen vor seinem Beginn schriftlich geltend gemacht werden muss. Während es bei § 8 TzBfG genügt, dass "betriebliche Gründe" dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, sind nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG "dringende betriebliche Gründe" erforderlich.42) § verhilft dem Arbeitnehmer zu einer teilweisen Arbeitsfreistellung wegen der eines nahen Angehörigen.