6/9.4.1 Anspruchsberechtigung

Autor: Sadtler

Anspruch aller Teilzeitbeschäftigten

Anspruchsberechtigt sind alle Teilzeitarbeitnehmer, also sowohl solche, die ihre ursprüngliche Vollzeittätigkeit nach § 8 TzBfG (nicht: § 9a TzBfG) verkürzt haben und zu dieser zurückkehren wollen, als auch solche, die seit jeher in Teilzeit gearbeitet haben und jetzt den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verlängern.3) Damit sind auch geringfügig Beschäftigte in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen.

Unternehmensgröße

§ 9 TzBfG ist auch im Kleinbetrieb anwendbar. Eine Beschränkung auf Unternehmen mit i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmern, wie sie in § 8 Abs. 7 TzBfG vorgesehen ist, gibt es nicht. Die Vorschrift macht den Anspruch auch nicht von dem Ablauf einer Wartezeit oder einer Veränderungssperre, wie sie in § 8 Abs. 6 TzBfG enthalten ist, abhängig.

Befristet Beschäftigte

Ob der Teilzeitbeschäftigte befristet oder unbefristet tätig ist, ist für § 9 TzBfG unbeachtlich.4) Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist. Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer kann für die verbleibende Vertragsdauer die Erhöhung seiner Arbeitszeit verlangen und ggf. durchsetzen.

3)