6/9.4.4 Durchsetzung des Anspruchs

Autor: Sadtler

Einklagbarer Rechtsanspruch

§ 9 TzBfG begründet einen Rechtsanspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, der per Leistungsklage einklagbar ist, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Die Zustimmung des Arbeitgebers wird nach § 894 ZPO fingiert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegt beim Arbeitnehmer, die für die entgegenstehenden Gründe liegt beim Arbeitgeber.11)

Schadensersatzanspruch

Hat der Arbeitgeber den freien Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt, ist die Erfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG rechtlich unmöglich. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zum Schadensersatz gem. § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet. Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt, weil die schuldhafte Nichterfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG kontinuierlich andauert (Dauertatbestand).12)

11)