6/9.6.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Autor: Sadtler

Grundsatz

Arbeit, die abhängig gegen Entgelt ausgeübt wird, führt in der gesetzlichen Sozialversicherung, d.h. in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Versicherungs- und damit im Grundsatz auch zur Beitragspflicht (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), sofern das Gesetz nicht Versicherungsfreiheit oder Befreiungstatbestände vorsieht. Ob die Arbeit in Voll- oder in Teilzeit geleistet wird, spielt für die Sozialversicherungspflicht im Grunde keine Rolle.

Ausnahme

Anders ist es (nur) bei einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV : Diese ist in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (vgl. § 7 SGB V; § 27 Abs. 2 SGB III). Für die Rentenversicherung war bis Ende 2012 ebenfalls Versicherungsfreiheit geregelt. Seit dem 01.01.2013 wurde dies jedoch in Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen, geändert (§ 6 Abs. 1b SGB VI) mit der Folge, dass bei Befreiung sogenannte Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.

6/9.6.3.1 Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Für die "Grundform" des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ist das maßgebend: Es darf 450 Euro monatlich nicht überschreiten - (nur) gelegentliche Überschreitungen der Entgeltgrenze (z.B. zweimal im Jahr) sind unschädlich.