Autor: Schmiegel |
Während das Recht beider Arbeitsvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) unabdingbar und im Voraus unverzichtbar ist (siehe dazu Teil 7/4.1), kann das Recht zur fristgerechten Kündigung kollektiv- oder einzelvertraglich beschränkt werden. Tarifvertraglich kann das Recht zur ordentlichen Kündigung in Beendigungsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) eingeschränkt werden. In Betriebsvereinbarungen können Beschränkungen vorgesehen werden, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG).131)
So kann das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht nur an längere Kündigungsfristen oder besondere Kündigungstermine gebunden werden (siehe dazu Teil 7/1.4.3). Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann für den Arbeitgeber auch völlig ausgeschlossen werden. Etwa ist in manchen Tarifverträgen132) geregelt, dass ältere Arbeitnehmer nach einer bestimmten Beschäftigungsdauer nicht mehr ordentlich kündbar sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|