Autor: Schmiegel |
Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Muster und Arbeitshilfen zu diesem Thema.
Die vollständigen Muster und Arbeitshilfen stehen in der Musterbibliothek im zugehörigen Themenkomplex.
HinweisPersonen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind gem. § 38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung bzw. - wenn sie erst in den letzten drei Monaten von der Beendigung erfahren - binnen drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Andernfalls ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer einwöchigen Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III). Der Arbeitgeber hat auf diese Verpflichtung hinzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III), macht sich durch Unterlassen des Hinweises aber nicht schadensersatzpflichtig.147) Nach § 102 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung, der der Betriebsrat widersprochen hat, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. |
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