7/3.1.10 Verzeihung, Verzicht, Verwirkung

Autor: Sadtler

Reaktionsmöglichkeiten

Arbeitgeber sind nicht gezwungen, auf einen kündigungsrelevanten Sachverhalt mit einer Kündigung zu reagieren. Sie können auch anders handeln:

Verzeihung

Die Verzeihungist die (ausdrückliche oder stillschweigende) Mitteilung des Arbeitgebers, über das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers hinwegsehen und darauf keine Kündigung stützen zu wollen - er verzeiht das Fehlverhalten.105) Beruft sich der Arbeitgeber nach einer Verzeihung dennoch auf den verziehenen und damit fehlenden Sachverhalt, ist die Kündigung nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich und unwirksam.106) Da die Verzeihung keine Willens-, sondern eine "Gesinnungserklärung" ist, ist keine Anfechtung möglich.107)

Verzicht