Autor: Sadtler |
Arbeitgeber sind nicht gezwungen, auf einen kündigungsrelevanten Sachverhalt mit einer Kündigung zu reagieren. Sie können auch anders handeln:
Die Verzeihungist die (ausdrückliche oder stillschweigende) Mitteilung des Arbeitgebers, über das zur Kündigung berechtigende Verhalten des Arbeitnehmers hinwegsehen und darauf keine Kündigung stützen zu wollen - er verzeiht das Fehlverhalten.105) Beruft sich der Arbeitgeber nach einer Verzeihung dennoch auf den verziehenen und damit fehlenden Sachverhalt, ist die Kündigung nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich und unwirksam.106) Da die Verzeihung keine Willens-, sondern eine "Gesinnungserklärung" ist, ist keine Anfechtung möglich.107)
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