7/3.1.11 Mitteilung der Kündigungsgründe

Autor: Sadtler

Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Mitteilung der Kündigungsgründe grundsätzlich nicht erforderlich.112)

Fragt der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung nach den Kündigungsgründen, muss der Arbeitgeber diese zwar benennen. Er macht sich jedoch lediglich schadensersatzpflichtig, wenn er die Mitteilung verweigert - die Kündigung wird hierdurch i.d.R. nicht sozialwidrig.113) Gleiches gilt bei einer außerordentlichen Kündigung: Bei dieser muss der Kündigende dem anderen Teil zwar auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch hierbei handelt es sich aber nicht um ein Wirksamkeitserfordernis, sondern es stehen allenfalls Schadensersatzansprüche im Raum.114)

Ausnahme

Eine wirksamkeitsrelevante Begründungspflicht besteht lediglich in gesetzlich normierten Ausnahmefällen wie z.B. § 15 Abs. 3 BBiG 115) sowie § Abs. Satz 2 .