7/3.1.2 Anwendung des KSchG

Autor: Sadtler

Da sich der allgemeine Kündigungsschutz aus dem KSchG ergibt, ist Grundvoraussetzung für seine Anwendbarkeit, dass das KSchG überhaupt Anwendung findet.

Territorialer Geltungsbereich

Dies wiederum setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht untersteht. Ob und wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem internationalen Recht, bei EU-Sachverhalten also nach der Rom-I-Verordnung.18) Diese sieht in Art. 8 besondere Regelungen für Individualarbeitsverträge vor. Maßgeblich ist danach das zwischen den Parteien gewählte Recht, das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts, das Recht der einstellenden Niederlassung oder das Recht des Mitgliedstaates, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist. Art. 9 Rom I-VO regelt die Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen, zu denen u.a. § 3 Abs. 1 EZFG zählt.19)

Schwellenwerte

Ist das KSchG anwendbar, müssen für den allgemeinen Kündigungsschutz die zeitlichen und der §§ , erreicht sein: Die ordentliche Kündigung des gegenüber einem Arbeitnehmer bedarf dann der sozialen Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben , in dem i.d.R. mehr als beschäftigt werden, ohne Unterbrechung länger als bestanden hat.