Autor: Sadtler |
Da sich der allgemeine Kündigungsschutz aus dem KSchG ergibt, ist Grundvoraussetzung für seine Anwendbarkeit, dass das KSchG überhaupt Anwendung findet.
Dies wiederum setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht untersteht. Ob und wann dies der Fall ist, richtet sich nach dem internationalen Recht, bei EU-Sachverhalten also nach der
Ist das KSchG anwendbar, müssen für den allgemeinen Kündigungsschutz die zeitlichen und der §§ , erreicht sein: Die ordentliche Kündigung des gegenüber einem Arbeitnehmer bedarf dann der sozialen Rechtfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben , in dem i.d.R. mehr als beschäftigt werden, ohne Unterbrechung länger als bestanden hat.
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