7/3.1.3 Sozialwidrigkeit

Autor: Sadtler

Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt und damit sozialwidrig ist eine Kündigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wiederum dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Damit ist der Begriff der sozial ungerechtfertigten Kündigung gesetzlich nicht definiert, sondern stellt einen Rahmen dar, der durch die genannten Fallgruppen (personen-, verhaltens- und betriebsbedingt) abschließend negativ begrenzt sowie durch die Absätze 2 und 3 konkreter erläutert wird.61) Sonstige Umstände wie z.B. allgemeine wirtschaftliche oder politische Gründe scheiden von vornherein als Rechtfertigung für eine Kündigung aus.

§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG enthält allgemeine "relative" Gründe für eine Sozialwidrigkeit, die im Einzelfall gewürdigt werden müssen. § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KSchG hingegen enthalten besondere "absolute" Gründe der Sozialwidrigkeit, bei denen ohne weitere Interessenabwägung von Sozialwidrigkeit auszugehen ist.62) Wegen weiterer Einzelheiten zu den absoluten Sozialwidrigkeitsgründen wird auf die Erläuterungen unter Teil verwiesen.